AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen ( § 14 abs. 1 BGB ) und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.
(4) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Bestellern aus laufenden Geschäftsbeziehungen.
 
§ 2 Angebot-Angebotsunterlagen – Zustandekommen von Verträgen
(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer oder sonstiger unkörperlicher Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist für den Vertragsinhalt, insbesondere Umfang und Zeitpunkt der Lieferung, der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgebend.
 
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise nach Zustellung an den Kunden.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer, die vom Kunden zusätzlich zu vergüten ist.
(3) Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Kunden ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Das Recht der Aufrechnung steht uns ungekürzt zu.
(5) Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Kunden.
(6) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheiten binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Vermutung einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden ist insbesondere gegeben, wenn er Wechsel oder Schecks aus von Ihm zu vertretenden Umständen nicht einlöst.  
(7) Die Pre-Notification-Frist vor Einzug einer fälligen Zahlung beträgt ein Kalendertag.

§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, Warenbeschaffungsschwierigkeiten oder mangelnde Belieferung durch unsere Lieferanten, führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, so sind wir und der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des vom Vertag noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Im Falle unseres Verzuges kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Leistung ablehne, setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Ist das Interesse des Kunden an der Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges weggefallen, bedarf es keiner Nachfristsetzung. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen, wenn der Verzug auf der Verletzung nicht erheblicher Pflichten beruht. Im übrigen gilt § 7 Absatz 8.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Wird die Lieferzeit auf Wunsch des Kunden verlängert, so können wir den Kunden mit den hieraus folgenden Kosten belasten.
(6) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.  

§ 5 Leergut
(1) Sämtliches Leergut ( Paletten, Fässer, IVCO-Trays, Kästen und Flaschen ) wird zum Zwecke der Rückgabe an unseren GFGH mit Pfand belastet.
(2) Wir sind lediglich verpflichtet, Kästen von uns an den Kunden ausgelieferten Flaschen zurückzunehmen.
(3) Wir sind insbesondere berechtigt, Forderungen des Kunden auf Rückerstattung des Pfandes mit unseren offenen Forderungen gegen den Kunden aufzurechnen.  

§ 6 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt der Gefahrenübergang nach dem Abladen der Lieferung von unserem betrieblichen Transportmittel.  

§ 7 Mängelgewährleistung
(1) Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung bei uns schriftlich geltend zu machen, andernfalls ist unsere Haftung wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Bestellers setzen – auch im Fall von Werkverträgen – voraus, dass dieser gemäß §§ 377, 378 HGB den gelieferten Gegenstand untersucht und Mängel ordnungsgemäß rügt. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Das gilt auch für etwaige Minderlieferungen.
(2) Gewichts-, Maßangaben und technische Angaben in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, unverbindlich und sind insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften und Garantien.
(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel einer Liefersache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt.
(4) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nachlieferung/Mangelbeseitigung fehl,  
so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen, oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises ( Minderung ), oder gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen, Schadenersatz zu verlangen.
(5) Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gemäß § 437 BGB kann der Kunde nur geltend machen, wenn der Liefergegenstand einen wesentlichen Mangel aufweist, den wir zu vertreten haben, und die Gebrauchsfähigkeit des Liefergegenstandes zu dem vorgesehenen Zweck dadurch erheblich beeinträchtigt wird.
(6) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(7) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung von erheblichen Pflichten beruht. Sie gilt ferner bei der Verletzung von Garantien ( zugesicherten Eigenschaften ) sowie im Falle der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers des Kunden nicht. Die Ersatzpflicht ist im Falle unserer Fahrlässigkeit auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(8) Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Liefersache. Es gilt jedoch die gesetzliche Gewährleistungsfrist, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.  

§ 8 Haftung aus sonstigen Gründen
(1) Soweit gemäß § 7 Absatz 5-7 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss und Verletzung von Nebenpflichten.
(2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 und 4 Produkthaftungsgesetz.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Verjährung der Ansprüchen zwischen uns und dem Kunden richtet sich nach § 7 Absatz 8, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff BGB oder dem ProHaftG betroffen sind.  

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Saldos vor. Das Eigentum geht bei Übergabe eines Schecks nicht vor endgültiger Gutschrift des Scheckbetrages, bei Übergabe eines Wechsels nicht vor dessen Einlösung auf den Kunden über. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten jedoch die Verwertungsregeln der InsO.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange der Eigentumsvorbehalt besteht; insbesondere ist er verpflichtet diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffe Dritter hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages ( einschließlich Mehrwertsteuer ) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Vereinbarung, weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner ( Dritten ) die Abtretung mitteilt. Soweit zwischen dem Kunden und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten jedoch die Verwertungsregeln der InsO.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Neunkirchen/Saar. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Wohnsitzes/Sitzes zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Neunkirchen/Saar.
 
§ 11 Sonstiges, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens ( UNCITRAL/CISG ).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.  

§ 12 Datenverarbeitung
(1) Wir verarbeiten Ihre Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß § 33 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz.

Dezember